Goatboy schrieb:warum es selbstverständlich ist, dass Abermillionen von Menschen von Investoren und Bankiers moralisches Verhalten fordern, das über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus gehen soll, während sich niemand darüber aufregt, ja es gemeinhin als nebensächlich und unproblematisch gilt, dass es für den vielzitierten, ach so geschundenen "kleinen Mann" gängige Praxis ist, nicht einfach nur unmoralisch im Rahmen des Gesetzes, sondern illegal zu handeln und seine Mitbürger zu bescheißen.
helika schrieb:Wenn der kleine Mann seine Mitmenschen bescheißt, dann stehen selten die Lebensgrundlagen oder Altersvorsorgen von Abertausenden auf dem Spiel
Also: Mund halten und weiter wie bisher. Nur, dass hier keinem bekannt sein dürfte, wer von den Occupiern selbst unmoralisch handelt und dementsprechend gar nichts sagen darf. Außerdem habe ich in Erinnerung, dass unser Rechtssystem nicht so läuft. Wer erwischt wird, bekommt eine Strafe, aber verliert dadurch nicht seine Grundrechte.haruc schrieb:Außerdem: Selbst wenn durch das unmoralische Verhalten des "kleinen Mannes" kein großer Schaden entstünde, dann wäre es doch nicht weniger unmoralisch, oder? Und das berechtigt nunmal nicht dazu, von anderen eine Moral zu verlangen, wo man selbst keine hat.
Oh, habe ich denn noch nie erwähnt, dass meine liebste Figur im Kasperletheater der Politik der kleine Mann auf der Straße ist ?haruc schrieb:Der einzelne "kleine Mann" (was für ein ausgesprochen dämlicher Begriff, nur nebenbei angemerkt)
Weil Recht festgeschriebene Moral ist, deswegen, Goatboy.
Das Beispiel mit dem Obdachlosen und dem Yuppie passt genau. Wobei 'Hunger haben' keine Moral ist. Die Moral wäre: ich habe Hunger, aber ich stehle deswegen nicht.
Wenn ich das richtig verstehe, dann kommen in den Grundrechten (Artikel 1 - 19) ganz bestimmte Moralvorstellungen zur Geltung, die sich über einen langen Zeitraum und aus vielerlei Motiven entwickelt haben. Sie können aber auch verändert werden, wenn .. ja, wann eigentlich?(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
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