Tja wär sie es auch mal nach dem zweiten Weltkrieg bei der Verfolgung von Nazis gewesen.echt garstig, so ne kritische Öffentlichkeit!
In welchem § steht denn das mit der absichtlichen Täuschung ?Simple Man schrieb:Die entsprechende Kommission muss eine absichtliche Täuschung feststellen, sonst kann Guttenberg seinen Titel gar nicht loswerden.
Ein_Liberaler schrieb:Welche wesentlichen Voraussetzungen sollen das gewesen sein?
Was bedeutet dieses rechtlich genau ?Das ändert nichts daran, daß er ihn bis zur etwaigen Aberkennung innehat.
Wenn meine Uni nun Adolf Hitler einen Ehrendoktor verpasst, hab ich dann keine Möglichkeit aus Protest meinen dort erworbenen Doktor zurückzugeben ?
Mit Verlaub, er hat ja nicht einfach Texte übernommen und Fußnoten vergessen. Er hat ganze Passagen übernommen und vereinzelte Wörter ausgetauscht oder Füllwörter eingefügt, hin und wieder Haupt- und Nebensatz vertauscht. Wenn man etwas zitiert, verändert man es nicht. Und wenn man Füllwörter einfügt, ist das keine eigenständige Formulierung, auf deren "Quelle" nur indirekt verwiesen werden muss. Daher: ja, er hat betrogen.Ein Liberaler schrieb:Aber, aber, Betrug? Er hat ein paar Fußnoten vergessen, das war zwar ziemlich schusselig, aber wenn man sieben Jahre an seiner Dissertation arbeitet, kann man schonmal den Überblick verlieren.
§16, Absatz 1:Gammel schrieb:In welchem § steht denn das mit der absichtlichen Täuschung ?
§16, Absatz 2:Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, dass sich der Bewerber im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt die Promotionskommission alle bisher erworbenen Berechtigungen für ungültig und stellt das Verfahren ein.
§16, Absatz 3:Wird die Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Promotionskommission.
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung geheilt.
Ein_Liberaler schrieb:So wie ich die Rechtslage übersehe, nein. Und so wie ich die Rechtslage sehe, ist eine Aberkennung wegen schlehter Leistung nicht nachträglich möglich. Das heißt natürlich nicht, daß nicht versucht werden könnte, das irgendwie hinzukungeln, aber ich hatte ja schon einmal die Frage nach dem Ruf der Universität gestellt.
Ja, aber da steht a) nichts von "absichtlicher" Täuschung undSimple Man schrieb:§16, Absatz 1: [...]
§16, Absatz 2: [...]
§16, Absatz 3: [...]