Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in
körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher
Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die
lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leih-
materiale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher
Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16
Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des
ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebs-
stätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/322
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in
unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher
Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Wo-
che seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zu-
gänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Biblio-
thek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren
drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der
Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
§ 15
Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medien-
werk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen
und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in
Deutschland hat.
§ 16
Ablieferungsverfahren
Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke
vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem
Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Biblio-
thek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen
einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentli-
chen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von
dieser benannten Stelle abzuliefern. Medienwerke in unkör-
perlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek
auch zur Abholung bereitgestellt werden.
§ 17
Auskunftspflicht
Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei
Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer
Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen
zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die
Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Ver-
breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt,
die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen
anderweitig zu beschaffen.
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder
2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige
Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Abliefe-
rungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.
§ 20
Verordnungsermächtigung
Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und
um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie
um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und
Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammel-
pflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken,
wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschlie-
ßung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches
Interesse besteht,
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medien-
werke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medi-
enwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen ver-
breitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie
4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewäh-
rung von Zuschüssen.
§ 21
Landesrechtliche Regelungen