Hm, ist ein entscheidender Punkt bei der "Archivierungspflicht" nicht, daß etwas veröffentlicht sein muß?
Also Dissertationen müssen z B auch in die Landesbibliotheken, Magisterarbeiten werden aber nur auf Wunsch aufbewahrt.
Und ich würde mit "Menschenverstand" argumentieren, dass eine Veröffentlichung eine gewisse Stückzahl voraus setzt.
Eine Homepage ist aber erstmal nur einmal vorhanden, nämlich auf dem Server auf dem sie liegt, oder?
Insofern weiß ich ja nicht ob das eine Veröffentlichung darstellt oder nur eine Art Bekanntmachung in 1facher Auflage.
Ach manchmal wäre ich doch zu gerne Jurist um sowas abgezirkelt durchzufechten...
Also Dissertationen müssen z B auch in die Landesbibliotheken, Magisterarbeiten werden aber nur auf Wunsch aufbewahrt.
Und ich würde mit "Menschenverstand" argumentieren, dass eine Veröffentlichung eine gewisse Stückzahl voraus setzt.
Eine Homepage ist aber erstmal nur einmal vorhanden, nämlich auf dem Server auf dem sie liegt, oder?
Insofern weiß ich ja nicht ob das eine Veröffentlichung darstellt oder nur eine Art Bekanntmachung in 1facher Auflage.
Ach manchmal wäre ich doch zu gerne Jurist um sowas abgezirkelt durchzufechten...