Nachtrag:
Also selbst wenn das Mädel zwischen 14 und 16 Jahre alt wäre, wäre es nur eine Straftat, wenn die "Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" fehlt und die Eltern oder das Mädchen Anzeige erstatten.
Unter 14 handelt es sich immer um eine Straftat (§ 176).
Hätte das Paar (32 / 13) also bis zum 14. Geburtstag gewartet, dann hätte die freundliche Nachbarin überhaupt nichts mehr zu denunzieren gehabt.
@minister
§182 StGB
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Also selbst wenn das Mädel zwischen 14 und 16 Jahre alt wäre, wäre es nur eine Straftat, wenn die "Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" fehlt und die Eltern oder das Mädchen Anzeige erstatten.
Unter 14 handelt es sich immer um eine Straftat (§ 176).
Hätte das Paar (32 / 13) also bis zum 14. Geburtstag gewartet, dann hätte die freundliche Nachbarin überhaupt nichts mehr zu denunzieren gehabt.
@minister
Es gibt da keinen Unterschied, das Gesetz spricht von Kindern bzw. Jugendlichen. Das Geschlecht wird nicht erwähnt.Ein 13-jähriger Junge beispielsweise, welcher Sexualverkehr oder eine Beziehung mit einer älteren Frau erlebt und damit glücklich ist. Wird dies gleich bewertet, wie in umgekehrtem Fall?