Was die netten Mails betrifft hilft vielleicht ein Artikel aus dem Archiv weiter: Lust oder Frust? Warum betreibt man ein Internetforum?
Wo ist denn da der Durchbruch? Oder anders gefragt: Was heißt hier "zunächst"? Was ist mit den Verträgen, auf deren Basis die Provider schon sperren wollen?SPON schrieb:Bei den Internetsperren verständigten sich die Verhandlungspartner darauf, dass das Bundeskriminalamt (BKA) zunächst versuchen soll, kinderpornografische Seiten zu löschen, statt zu sperren. Die stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sagte, dies sei ein "echter Durchbruch".
Oder anders gefragt: Was heißt hier "zunächst"?
Nach einem Jahr solle der Erfolg dieser Maßnahme überprüft werden.
Simple Man schrieb:
Denn wenn der Zusatz "aktuelle Gefahr für Leib und Leben" ernst gemeint ist, wird dadurch imo schon eine ganze Menge erreicht. Bisher war es nämlich möglich, auf die Vorratsdaten zuzugreifen, allein schon dann, wenn der Verdacht irgendeiner per Telekommunikation begangenen Straftat untersucht werden sollte. Siehe § 100g StPO:Zeit schrieb:Bei Punkt vier, der Vorratsdatenspeicherung, wurde ebenfalls die Substanz des Gesetzes nicht angefasst. Die Daten von Telefonverbindungen, E-Mailkontakten oder Faxabsendern werden weiter sechs Monate lang gespeichert. Ohne Verdacht und von jedem. Nur wann die Polizei sie verwenden darf, wurde überarbeitet. Dies solle nur bei "schweren Straftaten" möglich sein. Das allerdings klingt, als würde damit nichts weiter getan, als eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen – eingeschränkt nun nur um den Punkt bei einer "aktuellen Gefahr für Leib und Leben".
§ 100g StPO schrieb:(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
Mr. Anderson schrieb:Denn wenn der Zusatz "aktuelle Gefahr für Leib und Leben" ernst gemeint ist, wird dadurch imo schon eine ganze Menge erreicht.
Das heißt: Es ist nicht etwa geplant, ─ was ich zuerst vermutet hatte ─ einen besseren Datenschutz zu implementieren. Es wird lediglich die Zeit bis zur Entscheidung des BVerfG etwas harmloser überbrückt.Vorratsdatenspeicherung
Wir werden den Zugriff der Bundesbehörden auf die gespeicherten Vorratsdaten der Telekommunikationsunternehmen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung aussetzen und bis dahin auf Zugriffe zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit beschränken.
und bis dahin auf Zugriffe zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit beschränken.