Schonmal die Bürger gefragt ob wir als Einwanderungsland gelten wollen
siehe Antwort von sercador. Genau darum geht es doch und das geht sowohl aus aus dem Artikel im Geschichtsblog wie auch aus dem Memo hervor: Die Voraussetzung, dass man Zuwanderung sinnvoll steuern und reglementieren kann ist, dass man sich erstmal eingesteht, dass es Zuwanderung gibt und gab. Dazu gehört auch, dass man Menschen die sich nun mal legal hier aufhalten nicht einfach wieder loswerden kann.
Und die Frage die dir vorschwebt, die kann ich problemlos so stellen, dass ich eine fette Mehrheit bekomme oder ich kann sie so stellen, dass kaum einer ja sagt. Deswegen werden wir ja gottlob auch nicht von Meinungsumfragen in der Bildzeitung regiert.
Und selbst wenn würde das auch nichts daran ändern, dass wir in der EU sind und an internationale Verträge gebunden, die wir auch nicht loswerden.
Naja, Flüchtlinge spielen ja zahlenmäßig kaum eine Rolle. wintrow denkt natürlich an die türkischen Einwanderer.Einwanderer sind andere Menschen als Flüchtlinge
Dabei lässt er nur das unter den Tisch fallen, was die Herren Populisten an der Stelle generell gerne unter den Tisch kehren:
Dass nämlich einwandern und dann Sozialhilfe beantragen ohnehin nicht funktioniert. Denn das beantragen von Sozialhilfe ist ebenso wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder das nötigen eines Partners in eine Zwangsehe oder das Begehen einer Straftat ein Grund für eine Ausweisung.
Typisches Vorgehen aus dem Werkbuch des Populisten:
Weil natürlich die wintrows keinesfalls auf die Idee kommen selber einen Blick in die längst gültigen Gesetze zu werden, kann man als Populist bequem das selbstverständliche fordern und so den Eindruck erwecken, als wäre da dringender ja nachgerade skandalöser Handlungsbedarf.
Und für die die es tatsächlich en detail interessiert:
§ 55 Ermessensausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland,
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,
1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#55.2.6