Dear Mr. Anderson,
Mir ist keine derartige Erklärung bekannt, die von mir zitierte Güterabwägung, die jede Regelung treffen muss, geht hier eindeutig zu Gunsten der absoluten Vertraulichkeit eines Beichtgesprächs.
Eine indirekte Aussage dazu sind die besonders schweren Strafen, die dem Priester beim Bruch des Beichtgeheimnisses drohen:
Der Katechismus schreibt dazu:
1466 Der Beichtvater ist nicht Herr, sondern Diener der Vergebung Gottes. Der Diener dieses Sakramentes soll sich mit der Absicht und der Liebe Christi vereinen [Vgl. P0 13]. Er muß zuverlässig wissen, wie ein Christ zu leben hat, in menschlichen Dingen Erfahrung haben und den, der gefallen ist, achten und sich ihm gegenüber feinfühlig verhalten. Er muß die Wahrheit lieben, sich an das Lehramt der Kirche halten und den Pönitenten geduldig der Heilung und vollen Reife entgegenführen. Er soll für ihn beten und Buße tun und ihn der Barmherzigkeit Gottes anvertrauen.
1467 Dieser Dienst ist überaus groß. Er erfordert Achtung und Behutsamkeit gegenüber dem Beichtenden. Daher erklärt die Kirche, daß jeder Priester, der Beichte hört, unter strengsten Strafen verpflichtet ist, über die Sünden die seine Pönitenten ihm gebeichtet haben, absolutes Stillschweigen zu wahren [Vgl. CIC, can. 1388, § 1; CCEO, can. 1456]. Er darf auch nicht auf Kenntnisse Bezug nehmen, welche die Beichte ihm über das Leben der Pönitenten verschafft hat. Dieses Beichtgeheimnis, das keine Ausnahmen zuläßt, heißt „das sakramentale Siegel", denn das, was der Pönitent dem Priester anvertraut hat, bleibt durch das Sakrament „versiegelt".
Der zitierte can.1388 des Kirchenrechts sagt:
Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
Die indirekte Botschaft an den Priester und alle Interessierten heißt also:
Das Beichtgeheimnis darf NIE gebrochen werden, es gibt keinen theoretischen Fall, der hier eine Ausnahme erlauben würde.
Nur ein einziger Mensch darf den Inhalt des Beichtgesprächs bekannt machen: Der Beichtende selbst.
Eine ähnliche Debatte gibt es schon seit langer Zeit über die Verhörmethoden der Polizei und der Geheimdienste, insbesondere aktuell im Zusammenhang mit der Verhinderung von Terroranschlägen bei denen u.U. tausende Menschen getötet werden könnten. Wenn ich mich recht erinnere war die angebliche Androhung von Folter gegen den mutmaßlichen Entführer eines Kindes vor einiger Zeit Anlass für heftige Diskussionen in Deutschland.
@Hundewau
Ich denke, das die bisher gemachten Aussagen von deiner und anderer Seite es nicht wert sind, deine Sperre in diesem Forum zu riskieren.