Das ist korrekt, aber auch dafür ist erstmal die Voraussetzung, dass eine rechtswidrige Tat (hier: versuchter Totschlag) vorgelegen haben muss. Es geht uns hier ja i. W. um die Rechtswidrigkeit der eigentlichen Tat, also das Zustechen. Wenn das Zustechen nicht rechtswidrig gewesen wäre, dann bräuchte er auch keinen strafbefreienden Rücktritt.
Verstehe was du meinst. Andersrum geht aber auch: Wäre er vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, dann wäre es kein Notwerexzess mehr gewesen, sondern einfach nur Notwehr und damit nicht rechtswidrig.
Ob er rechtswidrig gehandelt hat oder nicht konnte er ja in dem Moment nicht wissen, schon deswegen hätte er Tat zur Anzeige bringen müssen.
Aber ich bin kein Jurist.