Juristen gefragt - Art. 63 GG

Ist nach Art. 63 GG I und II im ersten Wahlgang nur wählbar wer vom Bundespräsidenten vorgeschlage

  • Ja, es ist nur der Vorgeschlagene wählbar

    Stimmen: 0 0,0%
  • Nein, es ist jeder passiv Wahlberechtigte gleichzeitig im ersten Wahlgang wählbar

    Stimmen: 0 0,0%
  • Jein, die Rechtsprechung ist uneindeutig, denn...

    Stimmen: 0 0,0%

  • Umfrageteilnehmer
    0
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Hallo alle miteinander,

nachdem im privaten Kreis oben gestellte Frage aufgekommen ist, wollte ich "grundsätzlich" einmal wissen was denn nun richtig ist - und da die Diskussion darum in Dtld. bisher immer nur theoretisch geblieben ist, hoffe ich im Themenbereich "Philosophie und Grundsatzfragen" richtig zu liegen - andernfalls bitte ich sehr darum den Thread zu verschieben.

Bin gespannt auf die Umfrage + Diskussion.

Gruß

ElMurmeltierissimo

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Hier noch der entsprechende Artikel:

Artikel 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Quelle:
http://dejure.org/gesetze/GG/63.html
 

antimagnet

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Nein, es ist jeder passiv Wahlberechtigte gleichzeitig im ersten Wahlgang wählbar

wie soll das gehen, aus 40 mio. (o.s.) passiv wahlberechtigten einen in einem wahlgang wählen?


der buprä darf jeden (passiv wahlberechtigten) vorschlagen, den er will. dass muss kein abgeordneter sein.

er wird natürlich keinen blödsinn vorschlagen, sondern denjenigen, von dem er annimmt, dass er die wahl gewinnen wird. deshalb wird's wohl meist ein abgeordneter sein, meist einer auch von denen, die vorher als kanzlerkandidat gehandelt werden.

afaik...

gruß,
anti :wink:
 
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Ja gut, aber ich meine doch nur es könnte ja sein, dass der Bupräs einen Kandidaten vorschlägt von dem er glaubt dieser erhalte die Mehrheit - aber es wird dann wider seines Erwartens ein anderer Kandidat aus der Mitte des Bundestages gewählt

--> was dann? Muss er ihn ernennen? oder tritt automatisch die nächste Wahlphase ein?
 

antimagnet

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es wird über den vorschlag des buprä mit ja/nein abgestimmt, oder nicht?

da kann kein anderer gewählt werden, würd ich sagen.

aber sicher bin ich mir da nich...
 

Stryker

Meister
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Eigentlich ist die Sache sehr simpel:
Zuerst schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten vor. Bei diesem Vorschlag ist er zwar frei, schlägt aber, davon kann man ausgehen (sprich: bisher ist es so geschehen), den Kandidaten der Koalition vor, die eine Regierungsmehrheit auf sich vereinen kann. Der vorgeschlagene Kandidat benötigt dann eine absolute Mehrheit, war bisher immer der Fall.
Wird der Kandidat wieder Erwarten nicht gewählt, kann der Bundestag mithilfe von min. einem Viertel aller Abgeordneten eigene Kandidaten, also auch mehrere, vorschlagen, das ist dann die zweite Wahlphase. Darüber hinaus ist noch eine Dritte möglich, hier aber irrelevant.

Also: In der ersten Wahlphase ist nur wählbar, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen ist. Gleichzeitig kann der BP nur eine Person vorschlagen.
 

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