Die Kirchensteuer gab es bereits von 585 bis 1803 (Reichsdeputationshauptschluss). In der Weimarer Verfassung wurde 1919, nachdem deutsche Staaten im 19 Jahrhundert eigene Gesetze zur Kirchensteuer einführten, ein einheitliches Gesetz zur Kirchensteuer im gesamten Reich eingeführt. 1933 gab es lediglich eine beiderseitige Bekräftigung dieses Gesetzes von Staat und Ev. Kirche. In gleicher Form wurde es ins Grundgesetz übernommen.
Dieses Gesetz galt nach dem Anschluss natürlich auch für Österreich.
Und woher hatte die Kirche diese Mittel, natürlich zum größten Teil aus Steuern, und in der Zeit, als sie keine Steuern erheben durften, aus gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichszahlungen der Landesfürsten (ab 1803) !
Dieses Gesetz galt nach dem Anschluss natürlich auch für Österreich.
Die Kirche hatte genug Mittel sich selbst zu erhalten und deise wurden enteignet.
Und woher hatte die Kirche diese Mittel, natürlich zum größten Teil aus Steuern, und in der Zeit, als sie keine Steuern erheben durften, aus gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichszahlungen der Landesfürsten (ab 1803) !